Gründung

 

Mögliche Rechtsformen für gemeinnützige Projekte – Überblick und Einordnung.

 

1. Einleitung

 

In den vergangenen zwei Jahrzehnten ist das gemeinnützige und ehrenamtliche Engagement in Deutschland durch den Gesetzgeber erheblich gestärkt worden. Zu nennen sind hier insbesondere das Vereinsförderungsgesetz (1989), das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements (2007) sowie das Ehrenamtsstärkungsgesetz (2013). Gegenwärtig gibt es ca. 650.000 gemeinnützige Träger verschiedenster Rechtsformen in Deutschland. Als Rechtsformen gemeinnütziger Körperschaften kommen im Wesentlichen in Betracht:

 

    • eingetragener Verein (e.V.)
    • Stiftung bürgerlichen Rechts
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (sog. UG oder „Mini-GmbH“)
    • Aktiengesellschaft (AG)
    • Genossenschaft (eG).

 

Die Aktiengesellschaft und die Genossenschaft spielen hierbei jedoch eine untergeordnete Rolle.

„Statistisch gesehen ist jeder Deutsche Mitglied in 1,5 Vereinen.“

2. Der Verein

 

Der Verein ist traditionell die verbreiteteste Form des gemeinnützigen Handelns. In Deutschland gibt es aktuell ca. 600.000 Vereine. Hiervon sind ca. 90 % gemeinnützig. Statistisch gesehen ist jeder Deutsche Mitglied in 1,5 Vereinen.

 

Der Verein kann schnell und unbürokratisch gegründet werden und zeichnet sich durch seine demokratischen Strukturen aus. Man benötigt lediglich 7 Gründungsmitglieder. Eine notarielle Beurkundung der ist nicht notwendig. Ebenso wird kein Mindestkapital verlangt.

 

Als Organe des Vereins sind der Vorstand auf der einen sowie die Mitgliederversammlung auf der anderen Seite vorgeschrieben. Die Mitgliederversammlung ist hierbei das oberste Organ. Sie bestimmt nach dem Mehrheitsprinzip über die wesentlichen Grundsätze des Vereinshandelns. Dies kann jedoch dazu führen, dass z.B. durch wechselnde Vereinsmitglieder möglicherweise keine kontinuierliche Willensbildung herrscht. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Verein seine Zahlen nicht veröffentlichen muss.

 

3. Gemeinnützige GmbH (gGmbH)

 

Die Zahl der gGmbHs in der Bundesrepublik liegt mit rd. 4.000 derzeit noch deutlich niedriger, ist jedoch in den letzten Jahren stark angestiegen. Gründe für die Wahl der gGmbH sind häufig ein größer werdender Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeiten (zB der Betrieb eines Krankenhauses, Alten- oder Pflegeheims) sowie die nötige Professionalisierung der Verwaltungsstrukturen. Die Gründung ist hier bereits durch eine oder zwei Personen möglich.

 

Jedoch muss der Gründer einer gGmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 € aufbringen. Ist ein solcher Betrag (noch) nicht vorhanden, bietet sich die Wahl der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) an. Sie ist bereits mit einem Kapital von 1 € zu errichten. Allerdings bestehen bei ihr die gleichen insolvenzrechtlichen Vorfeldpflichten wie bei der gGmbH. Eine zu geringe Kapitalausstattung kann bei nicht ungewöhnlichen anfänglichen Verlusten schnell zu einer Überschuldung und in diesem Zuge ggf. zur Insolvenzantragspflicht führen.

 

Organe sowohl der gGmbH als auch der UG sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Auf Wunsch kann zusätzlich ein Beratungs- oder Überwachungsorgan in Form eines Aufsichts- oder Beirates installiert werden. Der Gründungsvorgang bedarf der notariellen Beurkundung, was zu Gründungskosten von ca. 2.000 € führt. Dieser Betrag sollte also mindestens vorhanden sein. Zu beachten ist, dass jährliche handelsrechtliche Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten einzuhalten sind.

 

4. Stiftung bürgerlichen Rechts

 

Bei der Stiftung ist gesetzlich keine Mindestkapitalausstattung vorgeschrieben. In der Praxis wird häufig mindestens ein Betrag von 100.000 € genannt. Bei dem derzeit geringen Zinsniveau können aber dadurch nur in sehr geringem Umfang Zwecke verwirklicht werden, so dass die Kapitalausstattung u.E. deutlich höher sein sollte, wenn sich die Stiftung nicht zusätzlich über Spenden und Zuwendungen finanziert. Letztlich entscheidet aber hierüber die Stiftungsaufsicht (Behörde) für die grundsätzlich gilt: „Die Stiftung muss in der Lage sein, von den Erträgen ihres Kapitals künftig dauerhaft die gemeinnützigen Zwecke zu erfüllen“.

 

Als Kontrollorgan fungiert die Stiftungsaufsicht sowohl bei Gründung als auch laufend. Als Organ der Stiftung vorgeschrieben ist lediglich der Vorstand, welcher aus mindestens einer Person bestehen muss. Auf Wunsch des Stifters kann jedoch auch hier ein weiteres Aufsichtsorgan in Form eines Aufsichtsrats, Kuratoriums oder Beirats vorgesehen werden.

 

Die Gründung der Stiftung erfolgt durch ein sog. privatwirtschaftliches Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht, sodass grds. keine Kosten entstehen. Vorteil der Stiftung ist die im Vergleich höchste Reputation gegenüber den übrigen gemeinnützigen Rechtsformen.

 

5. Kriterien für die Rechtsformwahl

 

Abschließend stellt sich nun die Frage, nach welchen Kriterien die Rechtsform für das geplante Projekt gewählt werden soll. Hierbei kann zum einen betrachtet werden, inwieweit das Projekt für die Öffentlichkeit geöffnet werden soll. Ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit (z.B. durch Spendeneinwerbung, Zuwendungen von öffentlichen Stellen) gewünscht, so ist dies beim Verein am einfachsten zu verwirklichen.

 

Jedoch besteht mit der Aufnahme zusätzlicher Mitglieder auch die Gefahr, dass durch die demokratische Willensbildung der Gründerwille nicht mehr in gewünschter Form verwirklicht wird. Dies kann jedoch durch eine Beschränkung der Mitgliedsrechte neuer Mitglieder (Stichwort: „Fördermitglieder“) verhindert werden.

 

Die Einbindung von ehrenamtlich Tätigen ist in allen Rechtsformen gleichermaßen möglich.

 

Wird hingegen auch von einer größeren bzw. steigenden wirtschaftlichen Betätigung der Körperschaft ausgegangen, so empfiehlt sich die Gründung einer gGmbH oder UG. Als Beispiel sei hier die Ausgliederung des Lizenzspielerbereichs im Profifußball zu nennen. Aber auch der Betrieb einer Gastronomie o.ä. kann bereits für diese Rechtsform sprechen.

 

Ferner ist auch das zur Verfügung stehende Startkapital eine wichtige Einflussgröße. Steht ein größeres Vermögen zur Verfügung bzw. gibt es einen vermögenden Geldgeber, so wäre die Gründung der Stiftung möglich, welche wie bereits erwähnt das größte „Ansehen“ und „Vertrauen in der Öffentlichkeit genießt. Andernfalls ist die Frage, ob das nötige Mindestkapital für eine gGmbH vorhanden ist. Sollte auch dies (noch) nicht der Fall sein, blieben die UG sowie der Verein, welche ohne Mindestkapital auskommen.

Autor

Christian Geduhn

 

Schomerus & Partner mbB

Christian Geduhn ist seit fast 10 Jahren für Schomerus und speziell in der Beratung und Prüfung gemeinnütziger Einrichtungen und großer zuwendungsfinanzierter Organisationen tätig.

 

Fachlich steht er bei Schomerus & Partner insbesondere als spezieller Ansprechpartner für Bilanzierungsfragen zur Verfügung und engagiert sich in der fachlichen Aus- und Fortbildung der Schomerus-Mitarbeiter.

 

Einen besonderen Schwerpunkt hat Christian Geduhn in der der Betreuung von Sportvereinen und -verbänden. Diese verbindet sich sehr gut mit seiner privaten Begeisterung für den Sport, vor allem im Rad- und Triathlonbereich.

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